Wenn ein Schuldner seine Leistungspflicht nicht erfüllt und sich im Zahlungsverzug befindet, hat der Gläubiger einen Anspruch auf die Erstattung von sogenannten Verzugsschäden. Im deutschen Recht sind die Grundlagen hierfür in § § 280 Abs. 1 und 2 sowie 286 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Ein zentraler Aspekt bei Forderungen sind die Verjährungsfristen, die bestimmen, wie lange der Gläubiger seine Forderung geltend machen kann.
Was ist ein Verzugsschaden?
Zu den Verzugsschäden gehören alle Schäden, die einem Gläubiger durch die verspätete Zahlung eines Schuldners entstehen. Zu den häufigsten Verzugsschäden gehören beispielsweise:
- Mahngebühren: Kosten für Mahnungen durch den Gläubiger, es dürfen nur tatsächlich entstandene Kosten abgerechnet werden.
- Verzugszinsen: Können ab dem ersten Verzugstag erhoben und dem Schuldner in Rechnung gestellt werden.
- Rechtsverfolgungskosten: Dazu zählen beispielsweise Gerichtskosten, die Aufwendungen für einen Fachanwalt oder ein professionelles Inkassounternehmen.
Auch Schadensersatzforderungen können zu den Schäden durch Verzug gehören. Damit Verzugsschäden gegenüber dem Schuldner geltend gemacht werden können, muss der Gläubiger diesen in Verzug setzen. Dafür gibt es nach § 288 BGB mehrere Möglichkeiten:
- Nichtleistung trotz Mahnung: Die erste Zahlungserinnerung / Mahnung setzt den Schuldner in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Verzugsschäden in Rechnung gestellt werden.
- Kalenderbestimmte Leistungspflicht: Kommt der Schuldner seiner Zahlungspflicht bei einer vorher vereinbarten Frist nicht nach, befindet er sich mit dem ersten Tag nach Ablauf dieser automatisch in Verzug, auch ohne vorherige Mahnung.
- Entbehrlichkeit der Mahnung: Wenn besondere Umstände vorliegen oder der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, ist ebenfalls keine Mahnung erforderlich.
- Selbstmahnung des Schuldners: Der Schuldner gerät automatisch in Verzug, wenn er angibt, dass er nicht rechtzeitig leisten kann.
Tritt einer dieser Fälle ein, können Gläubiger Verzugsschäden, zu welchen übrigens auch Schadensersatz gehören kann, geltend machen. Wann diese verjähren, fasst der nächste Abschnitt zusammen.
Die Verjährungsfristen bei Verzugsschäden
Die Verjährungsfristen für Ansprüche auf den Ersatz von Verzugsschäden sind im BGB geregelt. Der § 195 sagt aus, dass die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre beträgt. Diese beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist. Am Ende des Jahres 2024 verjähren also alle Forderungen auf Verzugsschäden, welche im Jahr 2021 entstanden sind. Nach dem Zeitpunkt der Verjährung kann der Schuldner sich auf die Verjährung berufen und die Erfüllung des Anspruchs verweigern.
Wichtig: Unternehmer können den Anspruch ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gerichtlich durchsetzen, auch wenn er aus rechtlicher Sicht weiterhin besteht. Mahnungen – egal ob schriftlich oder persönlich – können die Verjährungsfrist ebenfalls nicht verlängern. Nach § 212 BGB kann die Verjährung jedoch unterbrochen werden, wenn eine Rate gezahlt wurde. Ab dem Zeitpunkt der Teilzahlung besteht dann wieder eine dreijährige Verjährungsfrist.
Verjährungsfrist hemmen und Frist verlängern mit diesen Möglichkeiten
Gläubiger haben mehrere Möglichkeiten, die Verjährung der Ansprüche zu verhindern und die Frist zur Durchsetzung zu verlängern. Diese führen sogar so weit, dass die Forderung im Prinzip „unendlich“ lange bestehen bleibt.
Die erste und beste Möglichkeit ist die Geltendmachung der Forderung durch die Beantragung eines Mahnbescheids oder die Einreichung einer Zivilklage. Nach § 204 Abs., 1 Nr. 1 BGB ist Verjährung gehemmt, bis eine rechtskräftige Entscheidung steht oder eine anderweitige Beendigung des Verfahrens stattgefunden hat.
Wichtig: Nach der Beantragung eines Mahnbescheides ist es das Ziel des gerichtlichen Mahnverfahrens, einen vollstreckbaren Titel gegenüber dem Schuldner zu erlangen. Dieser kann durch Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden. Die titulierte Forderung bleibt dreißig Jahre bestehen, wobei jede Vollstreckungshandlung diese Verjährung wieder um dreißig Jahre verlängert (§ 204 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
Außerdem können diese Methoden zur Hemmung der Verjährung führen:
- Verhandlungen zwischen den Parteien: Gespräche und Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner über den Anspruch führen gemäß § 203 BGB zur Hemmung der Verjährung, bis eine der Parteien die Fortsetzung der Verhandlung verweigert.
- Schriftliche Schuldanerkenntnis: Erkennt der säumige Kunde seine Schuld schriftlich an, wird die Verjährung unterbrochen und beginnt, neu zu laufen (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
Bundesgerichtshof: Regelverjährungsfrist gilt auch für absehbare Schadensfolgen
Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 19.05.2022 (VII ZR 149/21) fallen auch absehbare Schadensfolgen unter die dreijährige Regelverjährungsfrist, die durch die oben genannten Möglichkeiten gehemmt werden kann. Absehbare Schadensfolgen sind Folgen, die entweder bereits eingetreten sind oder aufgrund des Schadens in nächster Zeit erwartet werden können.
Praktisches Beispiel: Ein Arbeiter rutscht in verschüttetem Öl aus und bricht sich den Arm. Neben den direkten, medizinischen Kosten ist es absehbar, dass Lohnverluste und möglicherweise absehbare gesundheitliche Beeinträchtigungen entstehen. Diese zählen dann zu den absehbaren Schadensfolgen.