Verjährung von Vergewaltigung

Verjährung von VergewaltigungEine Vergewaltigung ist eine Straftat, die nach den Normen des Sexualstrafrechts geahndet wird. Diesem liegt das “Recht auf sexuelle Selbstbestimmung” nach Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz zugrunde. Solche Delikte können grundsätzlich immer angezeigt werden, ihre Ahndung verjährt jedoch. Das Sexualstrafrecht wurde in Deutschland zuletzt 2013, 2015 und 2016 überarbeitet.

Dauer von Verjährungsfristen

Die Dauer einer Verjährungsfrist richtet sich generell nach der Schwere der Straftat. Davon sind auch Sexualstraftaten betroffen, deren Verjährungsfrist mit der Spanne von 3 bis zu 30 Jahren sehr hoch ausfällt. Das liegt an den großen Unterschieden bei Sexualstraftaten. Nicht einmal eine Vergewaltigung wird stets gleich behandelt, die Umstände des Falles und die beteiligten Personen beeinflussen stets die Strafandrohung und auch die Verjährungsfrist.

Besonderheiten bei Sexualdelikten

Es gibt zudem gerade bei Sexualdelikten einige Besonderheiten. So kann die Verjährung in einigen Fällen erst beginnen, wenn das Opfer das 21. Lebensjahr vollendet hat. Schwere Sexualdelikte können demnach unter Umständen erst mit dem vollendeten 51. Lebensjahr verjährt sein. Verjährungen werden zudem durch Ermittlungen gehemmt. Nicht zuletzt unterscheidet das Strafgesetzbuch Vergewaltigungen beziehungsweise sexuellen Missbrauch nach der Stellung von Täter und Opfer zueinander.

Die Vergewaltigung ist im § 177 StGB geregelt, der Freiheitsstrafen bis zu 10 Jahren androht. Sie gehört als besonders schwerer Fall zum sexuellen Missbrauch und qualifiziert sich durch das Eindringen in den Körper. Beim Missbrauch gibt es vielerlei Unterscheidungen hinsichtlich der Beziehung zwischen Täter und Opfer. Im Einzelnen unterscheidet der Gesetzgeber neben dem gewaltsam erzwungen Missbrauch (der sexuellen Nötigung) zwischen gleichrangigen Personen den sexuellen Missbrauch von

  • Schutzbefohlenen (§ 174 StGB),
  • Gefangenen, Kranken, Hilfsbedürftigen oder behördlich Verwahrten (§ 174a StGB),
  • Untergebenen (Ausnutzung einer Amtsstellung, § 174b StGB) sowie
  • Patienten oder Beratungsklienten (§ 174c StGB).

Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich mindestens 5 Jahre.

Sexueller Missbrauch von Kindern

Besonderheiten ergeben sich bei sexuellem Missbrauch von Kindern nach den §§ 176, 176a StGB:

  • Missbrauch mit Körperkontakt ohne Vergewaltigung (Eindringen in den Körper) verjährt nach 10 Jahren.
  • Missbrauch ohne Körperkontakt verjährt nach fünf Jahren.
  • Missbrauch im schweren Fall wegen Vergewaltigung, verbunden mit schwerer Schädigung des Opfers bzw. Herbeiführen dieser Gefahr oder der Missbrauch von Wiederholungstätern verjährt nach 20 Jahren.

Bei Kindern und Jugendlichen beginnt die Verjährungsfrist erst mit deren vollendetem 30. Lebensjahr. Die Verjährung nach 20 Jahren gilt auch bei der Vergewaltigung erwachsener Opfer. Sexueller Missbrauch an nicht widerstandsfähigen Personen (wegen Behinderung, Suchtkrankheit oder ähnlichen Einschränkungen) verjährt nach zehn Jahren.

Gesetzesänderungen zum Sexualstrafrecht

Seit dem 31. Juli 2013 beginnt die Verjährung erst mit vollendetem 21. Lebensjahrs des Opfers. Die Regelung gilt auch rückwirkend, wenn die Tat am 31.07.13 noch nicht verjährt war. Am 28.01.2015 trat eine weitere Änderung in Kraft, welche Sexualdelikte besonders beim sexuellen Kindesmissbrauch erst vollendetem 30. Lebensjahr des Opfers beginnen lässt.

Seit dem 10. November 2016 wurde das Sexualstrafrecht nochmals verschärft, seither genügt eine klare Ablehnung des Opfers auch ohne Androhung von Gewalt seitens des Täters für den Tatbestand der sexuellen Nötigung und/oder Vergewaltigung. Die sexuelle Belästigung und sexuelle Angriffe aus einer Gruppe heraus kamen als Straftatbestände hinzu. Damit reagierte der Gesetzgeber auf die Vorgänge in Köln in der Silvesternacht 2015.

Fachleute reagierten verhalten auf die Gesetzesänderungen. Sie vermuten zwar mehr Anzeigen, aber nicht mehr Verurteilungen wegen der schwierigen Beweislage. Dennoch wurde das gesellschaftspolitische Signal begrüßt, dass ein Nein auch Nein bedeutet. Der Deutsche Juristinnenbund begrüßte ausdrücklich die neuen Regelungen.