Es gibt keine pauschale Verjährung eines Schadensersatzanspruches. Dieser Anspruch verjährt nach den juristischen Grundlagen, auf denen der Schaden zu bewerten ist. Bei einem Schaden aus der Nichterfüllung eines Vertrages wird sich sehr oft die dreijährige Regelverjährung ergeben (§§ 195, 199 BGB), bei titulierten Ansprüchen im Strafrecht können es schnell 30 Jahre werden.
Beginn der Schadensersatzverjährung
Schadensersatzansprüche verjähren nach dem Grundsatz der Schadenseinheit (der Schaden wird im Ganzen betrachtet und ist mit seinem Eintreten abgeschlossen). Wenn der Geschädigte danach die Sicherheit behalten möchte, auch später auftretende Schäden nicht der Verjährung anheimfallen zu lassen, muss er ein Feststellungsurteil zum Schaden erstreiten.
Beispiele:
- Ein Vermieter stellt einen Wasserschaden fest, der sich zu einem Schimmelschaden ausweiten könnte.
- Ein Unfallopfer befürchtet Spätfolgen des Unfalls, die aktuell noch nicht feststellbar sind.
Grundsatz der Schadenseinheit
Mit diesem Grundsatz unterliegen alle aus einem Schaden entstehenden Ansprüche demselben Verjährungszeitraum, auch wenn sie zeitlich in größerem Abstand zueinander auftreten. Das hat für die Opfer unter Umständen prekäre Folgen, wenn sie nicht unmittelbar nach dem Schaden gerichtlich die Haftung des Schädigers feststellen lassen.
Dieses Vorgehen ist zwar nicht zwingend. Sollte ein Unfallopfer zunächst einen Sachschaden beklagen und erst nach drei oder fünf Jahren über gesundheitliche Folgen klagen, die nachweislich auf den Unfall zurückzuführen sind, so kann sowohl der Schädiger freiwillig als auch ein Gericht dies zweifelsfrei feststellen. Die Leistungsklage bietet sich aber an, wenn der Schädiger offensichtlich versucht, seine finanzielle Verantwortung abzuwälzen. Mit dem Leistungsurteil zugunsten des Geschädigten beginnt hingegen eine 30-jährige Verjährungsfrist für festgestellte Schäden.
Mögliche zukünftige Schäden
Die möglichen künftigen Schäden kann der Geschädigte per Feststellungsklage der Verjährung entziehen (§ 256 Absatz 1 ZPO). Damit begehrt der Kläger, dass der Schädiger auch aktuell noch nicht absehbare Schäden aus dem Schadensereignis zu begleichen hat, die Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre ab Schadensereignis. Zwei Möglichkeiten stehen dem Geschädigten offen:
- Feststellungsklage zu möglichen (vorhersehbaren) Schäden zeitnah zum Schadensereignis
- Anspruch auf eigenständige Verjährung nicht vorhersehbarer Schäden
Der zweite Punkt betrifft oft medizinische Spätschäden von Unfallopfern. Geschädigte können darauf hoffen, dass die Verjährung erst im Moment der Feststellung des Spätschadens zu laufen beginnt. Die Gerichte legen hier strenge Maßstäbe an, denn auch der Schädiger muss davor geschützt werden, für die vage Vermutung, sein Schaden habe Spätschäden verursacht, noch viel später haften zu müssen.
Diese sogenannte eigenständige Verjährung von unvorhersehbaren Spätschäden soll den Geschädigten aus der Klammer der Schadenseinheit befreien, stößt aber auch auf formaljuristische Kritik vor allem wegen prozessualer Mängel der Rechtsprechungspraxis.