Mord verjährt nach deutschem Strafrecht nicht. Das war nicht immer so, die Gesetzeslage wurde in den 1960er Jahren geändert, um einer Verjährung ungesühnter nationalsozialistischer Morde zuvorzukommen. Zuvor hatte es für Mord eine Verjährungsfrist von 20 Jahren gegeben.
Warum Mord nicht verjährt?
Das vorsätzliche Tötungsdelikt gilt gesellschaftlich als so verwerflich, dass man es im modernen Recht der meisten Staaten nicht mehr verjähren lässt. Dabei ist zwischen dem tatsächlichen Mord und anderen Tötungsdelikten wie der fahrlässigen Tötung und der Körperverletzung mit (unbeabsichtigter) Todesfolge zu unterscheiden.
Einzelne Rechtssysteme legen allerdings die entsprechenden Straftatbestände unterschiedlich aus, auch das deutsche Recht unterlag im letzten halben Jahrhundert diesbezüglichen Wandlungen. Was ein Mord ist, muss juristisch qualifiziert aufgearbeitet werden. Es ist für die Verjährung beziehungsweise Nicht-Verjährung höchst bedeutsam, denn andere Tötungsdelikte wie beispielsweise die fahrlässige Tötung, die im Straßenverkehr recht häufig vorkommt, verjähren schon nach fünf Jahren.
Juristen qualifizieren demnach ein Tötungsdelikt als Mord nach der Gesamtethik, die der Tat zugrunde liegt, und dem psychologischen Moment der Entschlussfassung. Das wäre etwa der Unterschied zwischen einem Raub- und einem Affektmord. Dennoch bleiben beides Morde, die nicht verjähren.
Davon zu unterscheiden ist die fahrlässige Tötung im Affekt. Ein Mord setzt die Absicht voraus, das Opfer zu töten, nicht nur zu verletzen. Dennoch ist zu beachten, dass es keine einheitliche internationale Rechtsdefinition des Mordes gibt, obgleich die Rechtsgeschichte seit mehreren Tausend Jahren bemüht ist, diese Delikte genau zu erfassen.
Verjährungsdebatte zum Mord
Am 10. März 1965 debattierte das bundesdeutsche Parlament über die Verjährung von Mord, um nationalsozialistisches Unrecht weiter sühnen zu können. Es hatte zuvor eine ähnliche Debatte 1960 gegeben, danach gab es sie nochmals 1969 und 1979. Diese Debatten – vor allem 1965 – führten zur Aufhebung der Verjährung von Mord, deren Frist zuvor 20 Jahre betragen hatte. Der Zeitpunkt 1965 war daher 20 Jahre nach der deutschen Kapitulation vom Mai 1945 logisch.
Zunächst einmal setzte der Bundestag den Fristbeginn für die Verjährung neu auf 1949 (Gründungsjahr der Bundesrepublik) fest, bei der nächsten Debatte 1969 verlängerte das Parlament die Verjährungsfrist auf 30 Jahre, bis schließlich 1979 die Verjährung grundsätzlich aufgehoben wurde. Den Verjährungsdebatten zum Mord gingen umfangreiche Anträge voraus, die teilweise scheiterten.
Jedoch war die Aufhebung der Verjährung aus deutscher Sicht notwendig, denn die alten Verjährungsfristen stammten aus der letzten Fassung des seit 1900 geltenden BGB (wiederum übernommen aus dem Vorläuferrecht von 1871), als man massenhafte Verbrechen, wie sie im 20. Jahrhundert und vor allem von den Nationalsozialisten verübt worden waren, noch nicht gekannt hatte.
Wenn aber ab 1979 die Verjährung von Mord generell aufzuheben war, weil immer noch nicht alle nationalsozialistischen Morde gesühnt worden waren, dann musste man die Verjährung für alle Morde, nicht nur für Massen-, Völker-, Rassen- und Politikmorde aufheben. Das führte zur heute gültigen Rechtsprechung in Deutschland, nach welcher Mord nicht mehr verjährt.