Eine Forderung zählt bei Unternehmen zu den Aktiva der Bilanz, solange sie nicht verjährt und somit vollstreckbar ist. Nach HGB § 266 Absatz 2 B II ist sie bilanziell gesondert als Forderung auszuweisen. Die Bedeutung im unternehmerischen Sinne besteht darin, dass der größte Teil des Umlaufvermögens aus Forderungen besteht, denn sehr selten zahlt ein Kunde sofort in bar (Ausnahme: Einzelhandel). Forderungen verjähren regelmäßig nach drei Jahren, sie werden juristisch als schuldrechtlicher Anspruch nach §§ 241 ff. BGB festgestellt. Damit regulieren Forderungen personelle, nicht sächliche Beziehungen (§ 241 Absatz 1 BGB).
Verjährung von Forderungen
Die Regelverjährung beträgt drei Jahre für alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche, wenn keine speziellen Verjährungsfristen ausgewiesen sind. Der Verjährungsbeginn einer Forderung setzt die Kenntnis des Schuldners voraus. Wie bei Rechnungen beginnt er mit dem Ende des Jahres, in welchem die Forderung entstand.
Ausnahmen von der Regelverjährung
Es gibt Ausnahmen bei der Forderungsverjährung:
- Taggenau und mit 10-Jahres-Frist verjähren Forderungen an Grundstücken.
- Nach 30 Jahren und ohne Rücksicht auf die Kenntnis von Gläubigern und Schuldner verjähren titulierte Ansprüche, darunter Eigentum und weitere dingliche Rechte, erb- und familienrechtliche Ansprüche, Schadenersatzansprüche aufgrund der Verletzung von höchstpersönlichen Rechtsgütern sowie vollstreckbare Ansprüche nach ihrer Feststellung im Insolvenzverfahren.
Was ist bei einer Forderungsverjährung zu beachten?
Bestimmte Dinge müssen die Gläubiger bei ihren Forderungen beachten, wenn diese auf eine Verjährung zulaufen:
- Im Zivilprozess prüft das Gericht die Forderung und ihre Verjährung von Amts wegen nicht.
- Die Forderung besteht trotz Verjährung, Ansprüche auf Nebenleistungen hingegen (Zinsen und Kosten) verjähren.
- Ein Neubeginn der Verjährung entsteht, wenn der Schuldner eine Sicherheitsleistung, Abschlags- oder Zinszahlung gewährt und damit die Forderung anerkennt oder wenn vollstreckt wurde. Auch ein erfolgloser Vollstreckungsversuch unterbricht die Verjährungsfrist.
Das bedeutet unter anderem, dass ein Gläubiger versuchen kann, titulierte Ansprüche immer wieder zu vollstrecken, um die Verjährung unbegrenzt aufzuschieben.
Hemmung der Verjährung
Eine Hemmung der Verjährung bewirkt, dass der Hemmungszeitraum nicht zur Verjährungsfrist gehört. Bestimmte Rechtsverfolgungsmaßnahmen hemmen die Verjährung, besonders:
- Verhandlungen über die Forderung
- Erhebung der Leistungsklage
- gerichtlicher Mahnbescheid
- prozessuale Aufrechnung von Ansprüchen
- Zustellung der Streitverkündung
- Anträge auf ein selbstständiges Beweisverfahren, den Arrest des Schuldners oder eine einstweilige Verfügung
- Anmeldung im Insolvenzverfahren
- Antrag auf Prozesskostenhilfe