Diebstahl als Straftat kann wie jede Straftat unterschiedlich verjähren: per Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung. Wenn die Verfolgungsverjährung nach fünf Jahren abgelaufen ist, muss der Dieb keine Strafe mehr befürchten. Die Vollstreckungsverjährung hingegen beginnt nach einem rechtskräftigen Urteil zu laufen. Ihre Frist richtet sich nach der Höhe des Urteils, die wiederum vom Umfang der Straftat abhängt.
Verfolgungsverjährung von Diebstahl
Bei allen Straftaten außer Mord gibt es eine Verfolgungsverjährung, bei Diebstahl beträgt sie fünf Jahre. Wenn der Dieb vor Ablauf dieser Frist nicht ermittelt oder gegen ihn keine Anklage erhoben wurde, geht er straffrei aus. Die Frist für die Verfolgungsverjährung beginnt mit der Tat. Diese Frist wird durch die erste Vernehmung des vermeintlichen Täters (des Beschuldigten) unterbrochen, auch durch die Aufnahme eines Ermittlungsverfahrens, den Erlass eines Haftbefehls und für alle diese Fälle durch die Bekanntgabe an den Beschuldigten, dass diese Maßnahmen eingeleitet wurden.
Das bedeutet: Wenn ein Beschuldigter Post erhält, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde oder geplant ist, hemmt das die Verjährungsfrist, und zwar auch dann, wenn der ermittelnde Staatsanwalt aus Zeitgründen die Ermittlungen erst viel später aufnimmt.
Es handelt sich um ein sogenanntes schwebendes Verfahren. Dasselbe wäre der Fall, wenn ein Haftbefehl erlassen wurde, aber aus verschiedensten Gründen nicht vollstreckt werden kann – etwa, weil der Beschuldigte krank ist oder weil das Untersuchungsgefängnis gerade überfüllt ist.
Durch die Unterbrechung einer Verjährung beginnt die Frist von Neuem zu laufen. Eine Verfolgungsverjährung endet aber, wenn durch Unterbrechungen seit Beginn der eigentlichen Verjährung (der Tat) die doppelte Regelfrist vergangen ist, bei Diebstahl also nach zehn Jahren. Diebe müssen nur wissen, dass es viele Fälle der Unterbrechung gibt. Sie sollte einen Anwalt beauftragen, der in die Strafakten Einsicht nimmt.
Vollstreckungsverjährung
Wenn Urteile aus verschiedensten Gründen nicht vollstreckt wurden, verjähren sie ebenfalls. Hier hängen die Fristen von der Höhe des Urteils ab. Man unterscheidet bezüglich der Verjährung nicht zwischen den einzelnen Straftaten hinsichtlich ihrer Art, sondern nach dem Strafmaß. Auch die Vollstreckungsverjährung kann ruhen, wiederum beispielsweise wegen des gesundheitlichen Zustandes des Verurteilten. Die Fristen für die Vollstreckungsverjährung betragen:
- 25 Jahre bei einer Freiheitsstrafe über zehn Jahre,
- 20 Jahre bei einer Freiheitsstrafe zwischen fünf und zehn Jahren,
- 10 Jahre bei einer Freiheitsstrafe zwischen einem und fünf Jahren,
- 5 Jahre bei einer Freiheitsstrafe bis zu maximal 1 Jahr sowie bei einer Geldstrafe über dreißig Tagessätze,
- 3 Jahre bei einer Geldstrafe bis dreißig Tagessätze.
Ein Ruhen der Verjährung wird fast ausschließlich wegen des Gesundheitszustandes des Verurteilten angeordnet, andere Fälle sind in Deutschland sehr selten. Auch eine Verlängerung der Verjährung um 50 % ist möglich, wenn sich der Verurteilte im Ausland aufhält und von dort nicht ausgeliefert wird.