Eine Verjährung bewirkt, dass eine Straftat nicht mehr geahndet wird und ein zivilrechtlicher Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden kann. Zu unterscheiden ist die Verjährung von der Verwirkung, die eintritt, wenn ein Rechtsgrund vor längerer Zeit entstanden ist (ohne genaue Benennung von Fristen wie bei der Verjährung) und zusätzliche Hemmnisse die Geltendmachung signifikant behindert. Ein verwirktes Recht einzufordern kann gegen „Treu und Glauben“ verstoßen, der Fall muss aber im Einzelnen abgewogen werden. Die Verjährung hingegen ist hinsichtlich der Fristen eindeutig definiert.
Verjährung im Steuerrecht
Die Verjährung bei Steuerstraftaten (Steuerhinterziehung) beträgt grundsätzlich fünf Jahre, der Verjährungsbeginn ist der Zeitpunkt des Eintreffens des Steuerbescheides beim Steuerpflichtigen. Zu unterscheiden ist die Festsetzungsverjährung (ein Jahr bei Verbrauchs-, vier Jahre bei sonstigen Steuern, § 169 AO) von der Zahlungsverjährung (fünf Jahre, (§ 228 AO). Das heißt, wenn das Finanzamt keinen Steuerbescheid erlässt, sind die Steuern nach spätestens vier Jahren hinfällig. Wurde der Bescheid erlassen, aber nicht gezahlt, jedoch auch nicht angemahnt oder vollstreckt, so ist die Zahlungsverpflichtung nach fünf Jahren hinfällig.
Zivil- und strafrechtliche Verjährung
Seit der Schuldrechtsreform in Deutschland (Inkrafttreten am 01.01.2002) wurden Verjährungsfristen grundsätzlich neu geregelt (§§ 194 ff. BGB). Zuvor gab es eine „Regelverjährung“ von 30 Jahren auch bei Zivilrechtsfällen, die vielen Menschen noch im Gedächtnis sein wird, diese wurde auf drei Jahre verkürzt (§ 195 BGB). Das ist ein erheblicher Einschnitt im Zivilrecht, der allen Menschen bewusst sein muss, die Ansprüche durchsetzen wollen.
Von dieser Regelung gibt es diverse Ausnahmen und Überleitungsvorschriften (Artikel 229 § 6 EGBGB). Im Strafrecht gibt es eine Verfolgungsverjährung (§ 78 StGB), die sich an der Strafandrohung bemisst, und eine Vollstreckungsverjährung. Mord und Völkermord verjähren im deutschen Strafrecht nicht. Ordnungswidrigkeiten verjähren zwischen drei Monaten (Straßenverkehr) bis drei Jahren.
Abweichungen von der zivilrechtlichen Verjährungsfrist
Bei der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gibt es etliche Abweichungen von der Drei-Jahres-Frist, die das BGB aufführt:
- Eigentumsübertragung von Grundstücken: zehn Jahre (§ 196 BGB)
- Eigentum, erb- und familienrechtliche Ansprüche: 30 Jahre (§ 197 BGB)
- Mängelansprüche beim Kauf: bei einem Bauwerk fünf Jahre (auch Werkvertrag), ansonsten zwei Jahre (§ 438 BGB)
- Werkleistungen (Reparaturen, Wartung): zwei Jahre (§634a BGB)
- Reisevertrag: zwei Jahre (§ 651g BGB)
- Mietvertrag (Ersatzansprüche von Mietern und Vermietern): sechs Monate (§ 548 BGB)
- gewerbliche Transporte, Lagerung: ein Jahr, bei Fahrlässigkeit oder Vorsatz drei Jahre (§§ 407 ff., 439, 452 HGB)
Die Verjährung beginnt mit Jahresablauf des Jahres, in welchem der Anspruch entstand oder der Gläubiger vom Anspruch hätte Kenntnis erlangen müssen.